Merkblatt: Erbschaftsteuererklärung – 
Was zu beachten ist

1. Anzeige- und Erklärungspflichten

Grundsätzlich ist jeder Erwerber verpflichtet, den Erwerb von Todes wegen innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis vom Erbfall dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen.
Die Anzeige kann formlos erfolgen und muss die wesentlichen Angaben zum Erblasser, zum Erwerber sowie zum Vermögen enthalten.

Eine gesonderte Anzeige ist nicht erforderlich, wenn der Erwerb dem Finanzamt bereits auf anderem Wege bekannt wird, insbesondere durch ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag,

Bestehen allerdings weitere oder ergänzende Erwerbe, die nicht erfasst sind (z. B. frühere Schenkungen, Auslandsvermögen, private Vermögenswerte), sollte vorsorglich eine zusätzliche Anzeige abgegeben werden. 

Das Finanzamt setzt anschließend eine Frist zur Abgabe der Erklärung (meist 4–8 Wochen).

Die Erbschaftsteuererklärung ist elektronisch über ELSTER oder über einen Steuerberater einzureichen.

2. Wer muss die Erklärung abgeben?

Zur Abgabe verpflichtet ist grundsätzlich jeder Erwerber, also:

  • Erben,
  • Vermächtnisnehmer,
  • Pflichtteilsberechtigte, soweit sie Zahlungen erhalten,
  • Beschenkte 

 3. Welche Unterlagen werden benötigt?

Für eine vollständige Erklärung sollten insbesondere folgende Unterlagen bereitgehalten werden:

  • Sterbeurkunde, Erbschein oder Testament mit Eröffnungsniederschrift
  • Vermögensaufstellung des Erblassers zum Todestag
  • Konto- und Depotauszüge, Sparbücher, Lebensversicherungen
  • Grundbuchauszüge, Immobilienbewertung oder Gutachten (falls vorhanden)
  • Nachweise über Schulden, Beerdigungskosten, Vermächtnisse
  • Frühere Schenkungen (mit Datum und Wert)
  • ggf. Nießbrauch- oder Wohnrechtsvereinbarungen

4. Freibeträge und Steuersätze (Überblick)

Die Höhe der Freibeträge hängt vom Verwandtschaftsverhältnis ab (§ 16 ErbStG):

  • Ehegatten / eingetragener Lebenspartner Freibetrag: 500.000 € / Steuersatz: 7–30 %
  • Kinder: Freibetrag 400.000 € / Steuersatz: 7–30 %
  • Enkel (wenn Elternteil verstorben) : Freibetrag 400.000 € / Steuersatz: 7–30 %
  • Enkel (wenn Elternteil lebt): Freibetrag 200.000 € / Steuersatz: 7–30 %
  • Eltern / Großeltern (bei Erwerb von Todes wegen): Freibetrag 100.000 € / Steuersatz: 15-43 %
  • Übrige Erwerber (z. B. Geschwister, Nichten/Neffen):  Freibetrag 20.000 € / Steuersatz: 30-50 %

5. Immobilien im Nachlass

Bei Immobilien im Nachlass wird der Wert vom Finanzamt nach den steuerlichen Bewertungsvorschriften ermittelt. Hierzu fordert das Finanzamt regelmäßig eine gesonderten Feststellungserklärung an.  Ergibt sich nach Ansicht der Erben ein niedrigerer Verkehrswert, kann dieser insbesondere durch ein Gutachten nachgewiesen werden.

6. Steuervergünstigungen bei Immobilien

Familienheim:
Steuerfrei, wenn 

  • der Erblasser die Immobilie bis zu seinem Tod selbst bewohnt hat,
  • der Ehepartner oder das Kind sie zeitnah (meist innerhalb von sechs Monaten) selbst bezieht und 
  • mindestens zehn Jahre lang zu eigenen Wohnzwecken nutzt.

Bei Kindern gilt die Befreiung nur bis 200 m² Wohnfläche

Wird die Selbstnutzung vor Ablauf der zehn Jahre aufgegeben (z. B. durch Verkauf oder Vermietung), entfällt die Befreiung rückwirkend.

Vermietete Wohnungen:
Der steuerliche Wert wird um 10 % vermindert, wenn die Immobilie weiter zu Wohnzwecken vermietet wird.

Nießbrauch oder Wohnrecht:
Solche Rechte mindern den steuerlichen Wert der Immobilie und senken damit die Erbschaftsteuer.

 

 

 

 

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